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BayBergV
Text gilt ab: 16.06.2026
Fassung: 06.03.2006
§ 57
Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Abgabenordnung
Bei der Erhebung und Bezahlung der Feldes- oder Förderabgaben sind ergänzend, soweit im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz keine anderweitige Regelung getroffen worden ist, folgende Vorschriften der Abgabenordnung (AO) entsprechend anzuwenden:
1.
über den Steuerpflichtigen die §§ 33 bis 36 AO,
2.
über das Steuerschuldverhältnis die §§ 40 bis 42, 44 und 45 AO,
3.
über die Haftung die §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77 AO,
4.
über die Besteuerungsgrundsätze und Beweismittel die §§ 90, 93 Abs. 1 bis 6, § 96 Abs. 1 bis 7 Satz 2, §§ 97 bis 99 und 101 bis 107 AO,
5.
über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen die §§ 145 bis 147 AO,
6.
über die Steuererklärungen § 152 Abs. 1 bis 5, 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, Abs. 9 bis 12 AO,
7.
über die Steuerfestsetzung § 156 Abs. 2 sowie die §§ 163 und 169 AO mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist fünf Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 und 2 und § 171 AO,
8.
über die Zahlung und Aufrechnung § 224 Abs. 2 sowie die §§ 225 und 226 AO,
9.
über die Zahlungsverjährung die §§ 228 bis 232 AO,
10.
über die Verzinsung die §§ 233 und 233a AO mit der Maßgabe, dass der Zinslauf nach 24 Monaten beginnt und nach fünf Jahren endet, §§ 235 und 237 bis 239 AO,
11.
über die Säumniszuschläge § 240 AO.