Inhalt
§ 47
Umgang mit Explosivstoffen
1Unter Tage und in Tagebauen dürfen mit Explosivstoffen nur Personen umgehen, die
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nach einem dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie im Sinn von § 37 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der am 15. Juni 2026 geltenden Fassung anzuzeigenden Plan ausgebildet sind und für die die zuständige untere Bergbehörde einen Berechtigungsschein ausgestellt hat, oder
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einen entsprechenden Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) besitzen.
2Andere Sprengungen dürfen nur von Inhabern eines entsprechenden Befähigungsscheins nach § 20 SprengG durchgeführt werden.