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Inhaltsverzeichnis
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Bayerische Bergverordnung (BayBergV) Vom 6. März 2006 (GVBl. S. 134) BayRS 750-19-W (§§ 1–57)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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Erster Teil Vorschriften für alle Betriebe (§§ 1–18)
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Zweiter Teil Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Betriebe (§§ 19–32)
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Dritter Teil Besondere Einrichtungen (§§ 33–51)
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Abschnitt I Bohranlagen und sonstige Anlagen zur Aufwältigung und Behandlung von Bohrungen (§§ 33–40)
§ 33 Anwendungsbereich
§ 34 Anforderungen an den Betrieb von Bohranlagen und von sonstigen Anlagen
§ 35 Fahrsicherungen und Anzeigevorrichtungen
§ 36 Seilsicherheiten, Nachnehmen und Kürzen von Hebewerkseilen
§ 37 Bedienung des Hebewerks
§ 38 Aufbau, Abbau und Umsetzen von Bohranlagen
§ 39 Mindestanforderungen an regelmäßige Prüfungen
§ 40 Betriebsbuch für Bohranlagen und sonstige Anlagen zur Aufwältigung und Behandlung von Bohrungen
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Abschnitt II Schacht- und Schrägförderanlagen (§§ 41–50)
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Abschnitt III Rohrleitungen (§ 51)
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Vierter Teil Sprengarbeiten, Umgang mit Explosivstoffen (§ 52)
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Fünfter Teil Sachverständige (§§ 53–53a)
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Sechster Teil Schlussvorschriften (§§ 54–57)
[Schlussformel]
Anlage 1 Anforderungen an den Bohrbetrieb bei der Herstellung von Bohrungen zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und an Bohrungen nach § 127 BBergG
Anlage 2 Anforderungen an Förderbohrungen und Bohrungen zum Betrieb von Erdgasspeichern
Anlage 3 Anforderungen an Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl, Erdgas und anderen Stoffen
Inhalt
BayBergV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.03.2006
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§ 33
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für den Betrieb maschineller Bohranlagen und für sonstige Anlagen zur Aufwältigung und Behandlung von Bohrungen.