Inhalt

BayBergV
Text gilt ab: 16.06.2026
Fassung: 06.03.2006
§ 53
Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen
(1) 1Die Feldes- und Förderabgabeerklärungen sowie die Förderabgabevoranmeldungen (Erklärungen) sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der zuständigen Behörde in Textform abzugeben. 2Abgabepflichtige haben die Abgabe in den Erklärungen selbst zu berechnen. 3Sie haben die Abschlagszahlung erforderlichenfalls in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe unter Berücksichtigung aller hierfür bedeutsamen Umstände zu schätzen.
(2) Abgabepflichtige haben in Textform zu versichern, dass die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß sind.
(3) 1Erkennen Abgabepflichtige, dass eine von ihnen abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- oder Förderabgaben kommen kann oder bereits gekommen ist, haben sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen und die Erklärung zu berichtigen. 2Der nachzuentrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige zu zahlen.