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BayBergV
Text gilt ab: 16.06.2026
Fassung: 06.03.2006
§ 5
Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
Bei der Errichtung, dem Betreiben und den Prüfungen von Einrichtungen, Anlagen und Arbeitsmitteln sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen.