Inhalt
§ 61
Feldesbehandlungskosten
(1) 1Die Förderabgabe verringert sich je Lagerstätte um die im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten in entsprechender Höhe des Prozentsatzes, auf Grund dessen die Förderabgabe ermittelt wird. 2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Kosten bereits bei der Erhebung der Förderabgabe für einen anderen Bodenschatz berücksichtigt werden. 3Eine Berücksichtigung erfolgt nur bis zur Höhe der jeweils ermittelten Förderabgabe des geförderten Bodenschatzes. 4Für Feldesbehandlungskosten nach Satz 1 ist bei der Ermittlung der Förderabgabe auf Erdöl ein Pauschbetrag von 40,30 €/t abzuziehen, wenn nicht höhere Feldesbehandlungskosten nachgewiesen werden. 5Der Nachweis soll durch Vorlage eines von einem Wirtschaftsprüfer testierten Bestätigungsvermerks erbracht werden.
(2) Feldesbehandlungskosten im Sinn dieser Vorschrift sind die in einem fördernden Erdölfeld anfallenden Kosten für
- 1.
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Transport vom Abgangsflansch am Bohrloch bis zur Aufbereitung einschließlich der anteiligen Energiekosten der Förderpumpen für den horizontalen Transport,
- 2.
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Aufbereitung zur Herstellung eines raffinierfähigen Rohöls,
- 3.
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transportbedingte Lagerung und Versand bis einschließlich Übergabestation,
- 4.
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Beseitigung des bei der Aufbereitung anfallenden Wassers bis zur Übergabestelle an einen Vorfluter oder an einen Dritten oder durch Versenken in einen bereits erschlossenen Schluckhorizont, wenn die Versenkung nicht gleichzeitig anderen Zwecken dient, sowie
- 5.
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zentrale Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 20 % der unter den Nrn. 1 bis 4 aufgeführten Kosten.