Inhalt
§ 48
Sachverständige und sachverständige Stellen
(1) Sachverständige und sachverständige Stellen im Sinn dieser Verordnung sind die von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen.
(2) Sachverständige Stellen können für bestimmte Aufgabenbereiche anerkannt werden, soweit sie über persönlich und fachlich geeignetes Personal verfügen.
(3) Sachverständige im Sinn dieser Verordnung sind auch die in anderen Ländern auf Grund einer Bergverordnung für bestimmte Aufgabenbereiche anerkannten Sachverständigen und die für entsprechende Aufgabenbereiche öffentlich bestellten Sachverständigen.
(4) 1Sachverständige Stellen im Sinn dieser Verordnung sind auch
- 1.
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die in anderen Ländern auf Grund einer Bergverordnung für bestimmte Aufgabenbereiche anerkannten sachverständigen Stellen,
- 2.
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die für entsprechende Aufgabenbereiche zugelassenen Überwachungsstellen im Sinne von § 2 Abs. 14 BetrSichV und
- 3.
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die GS-Stellen im Sinne von § 2 Nr. 12 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) sowie die notifizierten Stellen im Sinne von § 2 Nr. 19 ProdSG, jeweils im Rahmen ihres Befugnisumfangs.
2Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Prüfungen nach § 13 Abs. 4.
(5) Nicht amtlich anerkannte Sachverständige sind sachkundige Personen, die ohne anerkannte Sachverständige zu sein auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem jeweiligen Aufgabengebiet aufweisen und mit den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut sind und ihre Aufgaben unabhängig und frei von Weisungen wahrnehmen können.