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BayBergV
Text gilt ab: 16.06.2026
Fassung: 06.03.2006
§ 63
Übertragung der Verantwortlichkeit
Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen nach §§ 58 bis 62 BBergG übertragen.