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Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten der Bergbehörden, zum Bergbau und zu Feldes- und Förderabgaben (Bayerische Bergverordnung – BayBergV) Vom 6. März 2006 (GVBl. S. 134) BayRS 750-19-W (§§ 1–67)
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Teil 1 Geltungsbereich und Zuständigkeiten (§§ 1–3)
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Teil 2 Vorschriften für alle Betriebe (§§ 4–15)
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Teil 3 Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Betriebe (§§ 16–28)
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Teil 4 Besondere Einrichtungen (§§ 29–46)
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Teil 5 Sprengarbeiten, Umgang mit Explosivstoffen (§ 47)
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Teil 6 Sachverständige und Markscheider (§§ 48–50)
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Teil 7 Feldes- und Förderabgaben (§§ 51–61)
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Teil 8 Schlussvorschriften (§§ 62–67)
§ 62 Ausnahmen
§ 63 Übertragung der Verantwortlichkeit
§ 64 Übergangsvorschriften
§ 65 Ordnungswidrigkeiten
§ 66 Übergangsvorschrift
§ 67 Inkrafttreten
[Schlussformel]
Anlage 1 Anforderungen an den Bohrbetrieb bei der Herstellung von Bohrungen zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und an Bohrungen nach § 127 BBergG
Anlage 2 Anforderungen an Förderbohrungen und Bohrungen zum Betrieb von Erdgasspeichern
Anlage 3 Signale im Fahr- und Förderbetrieb
Anlage 4 Seilsicherheiten
Anlage 5 Betriebsbuch
Anlage 6 Anforderungen an Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl, Erdgas und anderen Stoffen
Inhalt
BayBergV
Text gilt ab: 16.06.2026
Fassung: 06.03.2006
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§ 63
Übertragung der Verantwortlichkeit
Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen nach §§ 58 bis 62 BBergG übertragen.