Inhalt
§ 8
Betreten des Betriebsgeländes
(1) 1Das Betreten des Betriebsgeländes und der auf Grund von § 7 Abs. 1 abgesperrten Bereiche ist ohne Zustimmung des Unternehmers verboten. 2Der Unternehmer muss dieses Verbot an den Eingängen und an den Grenzen des Betriebsgeländes sowie an den Grenzen der nach § 7 Abs. 1 abgesperrten Bereiche unter Hinweis auf diese Verordnung gut sichtbar auf Tafeln bekannt machen.
(2) 1Der Unternehmer darf Personen, die nicht in dem jeweiligen Betrieb beschäftigt sind, die Zustimmung zum Betreten des Betriebsgeländes nur erteilen, soweit diese
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mit den jeweils erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen ausgestattet und über den Umgang mit diesen Schutzausrüstungen unterwiesen sind,
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über die betriebsspezifischen Gefährdungen und Sicherheitsbestimmungen wie Kennzeichnungen und Betretungsverbote unterwiesen sind.
2Betriebsunkundige Personen sind, wenn sie sich selbst oder Dritte gefährden können, durch eine zuverlässige Person begleiten zu lassen.