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BayBergV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.03.2006
§ 18
Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre außerhalb der festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche
1Bei Betriebsstörungen, bei denen explosionsfähige Atmosphäre außerhalb der festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche entstehen kann, sind im gefährdeten Bereich alle Anlagen und Arbeitsmittel, von denen Zündgefahren ausgehen können, unverzüglich außer Betrieb zu nehmen oder zu entfernen. 2Das Rauchen und jeglicher Umgang mit offenem Feuer sind sofort einzustellen.