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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzierenBayerische Bergverordnung (BayBergV) Vom 6. März 2006 (GVBl. S. 134) BayRS 750-19-W (§§ 1–57)
  • Inhaltsübersicht (amtlich)
  • Bereich erweiternErster Teil Vorschriften für alle Betriebe (§§ 1–18)
  • Bereich erweiternZweiter Teil Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Betriebe (§§ 19–32)
  • Bereich reduzierenDritter Teil Besondere Einrichtungen (§§ 33–51)
  • Bereich erweiternAbschnitt I Bohranlagen und sonstige Anlagen zur Aufwältigung und Behandlung von Bohrungen (§§ 33–40)
  • Bereich reduzierenAbschnitt II Schacht- und Schrägförderanlagen (§§ 41–50)
  • § 41 Anwendungsbereich
  • § 42 Genehmigung von Schacht- und Schrägförderanlagen
  • § 43 Besondere Einrichtungen
  • § 44 Inbetriebnahme von Anlagen und Aufnahme der Seilfahrt
  • § 45 Einstellung und Wiederaufnahme der Seilfahrt
  • § 46 Abnahmeprüfung durch Sachverständige
  • § 47 Bescheinigung über Werkstoffprüfungen
  • § 48 Auflegen und Einhängen von Seilen und Erneuern von Seileinbänden
  • § 49 Seilaufliegezeiten
  • § 50 Regelmäßige Prüfungen
  • Bereich erweiternAbschnitt III Rohrleitungen (§ 51)
  • Bereich erweiternVierter Teil Sprengarbeiten, Umgang mit Explosivstoffen (§ 52)
  • Bereich erweiternFünfter Teil Sachverständige (§§ 53–53a)
  • Bereich erweiternSechster Teil Schlussvorschriften (§§ 54–57)
  • [Schlussformel]
  • Anlage 1 Anforderungen an den Bohrbetrieb bei der Herstellung von Bohrungen zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und an Bohrungen nach § 127 BBergG
  • Anlage 2 Anforderungen an Förderbohrungen und Bohrungen zum Betrieb von Erdgasspeichern
  • Anlage 3 Anforderungen an Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl, Erdgas und anderen Stoffen

Inhalt

BayBergV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.03.2006
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Abschnitt II Schacht- und Schrägförderanlagen

§ 41 Anwendungsbereich
§ 42 Genehmigung von Schacht- und Schrägförderanlagen
§ 43 Besondere Einrichtungen
§ 44 Inbetriebnahme von Anlagen und Aufnahme der Seilfahrt
§ 45 Einstellung und Wiederaufnahme der Seilfahrt
§ 46 Abnahmeprüfung durch Sachverständige
§ 47 Bescheinigung über Werkstoffprüfungen
§ 48 Auflegen und Einhängen von Seilen und Erneuern von Seileinbänden
§ 49 Seilaufliegezeiten
§ 50 Regelmäßige Prüfungen
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