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FachV-SozVerw
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 07.01.2013
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Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung
(FachV-SozVerw)
Vom 7. Januar 2013
(GVBl. S. 11)
BayRS 2038-3-8-3-A

Vollzitat nach RedR: Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung (FachV-SozVerw) vom 7. Januar 2013 (GVBl. S. 11, BayRS 2038-3-8-3-A), die zuletzt durch Verordnung vom 15. August 2023 (GVBl. S. 552) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 und Art. 67 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 94), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Bayerischen Landespersonalausschuss folgende Verordnung:

Teil 1 Bildung des fachlichen Schwerpunkts Sozialverwaltung

§ 1
Bildung des fachlichen Schwerpunkts Sozialverwaltung
(1) In der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen wird der fachliche Schwerpunkt Sozialverwaltung gebildet.
(2) Auf die Prüfungen und Leistungsnachweise sind die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend anzuwenden, sofern diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält.

Abschnitt 1 Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene

§ 2
Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung
Für Beamte und Beamtinnen, die in der ersten Qualifikationsebene eingestiegen sind, findet kein Zulassungsverfahren statt (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Leistungslaufbahngesetzes – LlbG).
§ 3
Zulassungsverfahren für die Ausbildungsqualifizierung
(1) 1Das Zulassungsverfahren wird vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) bei Bedarf durchgeführt; das Ergebnis gilt bis zum nächsten Verfahren. 2Die Geschäftsstelle zur Durchführung des Zulassungsverfahrens an der Akademie der Sozialverwaltung wirkt bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Zulassungsverfahrens mit.
(2) Beamte und Beamtinnen können auf Antrag am Zulassungsverfahren für die Ausbildungsqualifizierung teilnehmen.
§ 4
Durchführung des Zulassungsverfahrens
(1) 1Zur Durchführung des Zulassungsverfahrens bildet das Staatsministerium eine oder mehrere Prüfungskommissionen. 2Die Prüfungskommissionen bestehen aus jeweils drei Mitgliedern, die mindestens für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind oder vergleichbare Tarifbeschäftigte oder Ruhestandsbeamte. 3Ein Mitglied führt nach Festlegung des Staatsministeriums den Vorsitz.
(2) 1Das Zulassungsverfahren besteht aus einem Prüfungsgespräch. 2Das Prüfungsgespräch dauert je Teilnehmer oder Teilnehmerin 30 Minuten. 3Die Teilnehmer oder Teilnehmerinnen werden einzeln geprüft.
§ 5
Ziel und Inhalt des Zulassungsverfahrens
(1) Das Prüfungsgespräch soll Aufschluss über Denkvermögen, Auffassungsgabe, geistige Beweglichkeit, sprachliche Ausdrucksfähigkeit sowie das Verständnis für die angestrebten Aufgaben geben.
(2) Das Prüfungsgespräch erstreckt sich insbesondere auf
1.
staatsbürgerliches Wissen, Verfassungs-, Europa- und Verwaltungsrecht,
2.
Grundzüge des Sozialrechts außerhalb des Fachgebiets,
3.
das Fachgebiet des Prüflings.
§ 6
Bewertung
(1) 1Jedes Mitglied der Prüfungskommission erteilt für sein Prüfungsgebiet (§ 5 Abs. 2) eine Note. 2Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der drei Einzelnoten.
(2) Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht wird.
§ 7
Bekanntgabe der Ergebnisse, Platzziffer
(1) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission gibt nach dem Prüfungsgespräch dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin die Einzelnoten und die Gesamtnote bekannt.
(2) Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens erhalten die Teilnehmer und Teilnehmerinnen eine Bescheinigung, aus der sich die Gesamtnote, die Anzahl der Geprüften und die erreichte Platzziffer, die in der Reihenfolge der erzielten Gesamtnote vergeben wird, ergeben.
(3) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission erstellt eine Niederschrift, die die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die wesentlichen Gegenstände der Prüfungsgespräche, die Einzelnoten und die Gesamtnote enthält.
§ 8
Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung
1Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheidet unbeschadet der Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 LlbG das Staatsministerium unter Berücksichtigung der Platzziffer nach § 7 Abs. 2 und des Personalbedarfs. 2Dies gilt nicht für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen der bayerischen Träger der Deutschen Rentenversicherung.
§ 9
Aufsicht, Ausbildungsrichtlinien, entsprechende Anwendbarkeit
1Die Aufsicht über die gesamte Ausbildung obliegt dem Staatsministerium. 2Es erlässt im Benehmen mit der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung, und der Akademie der Sozialverwaltung Ausbildungsrichtlinien zum Vollzug dieser Verordnung. 3Die Vorschriften dieser Verordnung und der Ausbildungsrichtlinien finden entsprechende Anwendung auf Studierende, die ihr Studium außerhalb des Beamtenverhältnisses absolvieren.
§ 10
Dienstbezeichnung
1Während des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf führen die Beamten und Beamtinnen für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene die Dienstbezeichnung „Regierungssekretäranwärter“ oder „Regierungssekretäranwärterin“. 2Für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene führen die Beamten und Beamtinnen des Freistaates Bayern die Dienstbezeichnung „Regierungsinspektoranwärter“ oder „Regierungsinspektoranwärterin“, als Körperschaftsbeamte die Dienstbezeichnung „Verwaltungsinspektoranwärter“ oder „Verwaltungsinspektoranwärterin“.
§ 11
Fachrichtungen
Die Beamten und Beamtinnen werden ausgebildet
1.
für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene in den Fachrichtungen
a)
Staatliche Sozialverwaltung oder
b)
Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit,
2.
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in den Fachrichtungen
a)
Staatliche Sozialverwaltung oder
b)
Rentenversicherungs- und Versorgungsrecht, mit den Schwerpunkten Rentenversicherung oder Versorgungsrecht.
§ 12
Ausbildungsbehörden
(1) 1Ausbildungsbehörden sind
1.
für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene
a)
in der Fachrichtung Staatliche Sozialverwaltung das Zentrum Bayern Familie und Soziales,
b)
in der Fachrichtung Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit die Arbeitsgerichte, Sozialgerichte und das Landessozialgericht,
2.
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene
a)
in der Fachrichtung Staatliche Sozialverwaltung das Zentrum Bayern Familie und Soziales, die Sozialgerichte und das Landessozialgericht,
b)
in der Fachrichtung Rentenversicherungs- und Versorgungsrecht mit dem Schwerpunkt Rentenversicherung die bayerischen Träger der Deutschen Rentenversicherung,
c)
in der Fachrichtung Rentenversicherungs- und Versorgungsrecht mit dem Schwerpunkt Versorgungsrecht die Bayerische Versorgungskammer.
2Das Staatsministerium kann abweichende Regelungen erlassen.
(2) Die Ausbildungsbehörde ist für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung verantwortlich und weist die Beamten und Beamtinnen der Akademie der Sozialverwaltung oder der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung, und den jeweiligen Ausbildungsabschnitten innerhalb der Ausbildungsbehörde zu.
§ 13
Ausbildungsverantwortliche
(1) Für die fachtheoretische Ausbildung ist die Akademie der Sozialverwaltung, für das Fachstudium die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung, verantwortlich.
(2) 1Die Leiter oder Leiterinnen der Ausbildungsbehörden haben die ordnungsgemäße berufspraktische Ausbildung und das berufspraktische Studium sicherzustellen. 2Bei den Körperschaften sind dies die Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen oder das für das Ausbildungswesen zuständige Mitglied der Geschäftsführung.
(3) 1Das Staatsministerium bestellt auf Vorschlag der Ausbildungsbehörden besonders geeignete Beschäftigte zu Ausbildungsleitern oder Ausbildungsleiterinnen sowie zu deren Stellvertretern. 2Diese sind insoweit den Leitern und Leiterinnen der jeweiligen Ausbildungsbehörden unmittelbar unterstellt. 3Soweit es die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erfordert, sind sie von sonstigen Dienstgeschäften zu entlasten. 4Die Ausbildungsleitungen leiten und überwachen die Ausbildung. 5Sie haben sich laufend vom Stand der Ausbildung der Beamten und Beamtinnen zu überzeugen, eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen und an der Fortentwicklung der Ausbildung mitzuwirken.
(4) 1Die Leiter oder Leiterinnen der Ausbildungsbehörden oder in deren Auftrag die Ausbildungsleitungen bestellen die Beschäftigten, denen die Beamten und Beamtinnen zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugewiesen werden (Ausbilder). 2Die Ausbilder haben die Ausbildungsleitungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sind mit diesen für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Beamten und Beamtinnen verantwortlich. 3Alle im Rahmen der Ausbildung tätigen Beschäftigten müssen die entsprechende fachliche, berufs- und arbeitspädagogische Eignung besitzen und das erforderliche Interesse für die Ausbildung aufbringen.
§ 14
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Wird der theoretische oder praktische Teil der Ausbildung wegen Erkrankung oder aus sonstigen zwingenden Gründen um mehr als sechs Wochen unterbrochen, kann der Vorbereitungsdienst von der Einstellungsbehörde um bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn zu erwarten ist, dass sich der Beamte oder die Beamtin die versäumten Kenntnisse und Fertigkeiten in der noch verbleibenden Zeit nicht mehr aneignen kann.
(2) Bei unzureichendem Stand der theoretischen oder praktischen Ausbildung kann der Vorbereitungsdienst von der Einstellungsbehörde um bis zu einem Jahr verlängert werden.
(3) Beamte und Beamtinnen, deren Vorbereitungsdienst um ein Jahr verlängert worden ist, nehmen erneut an den Ausbildungsmaßnahmen des Wiederholungsjahres teil.
§ 15
Pflichten, Erholungsurlaub, Teilzeit
(1) 1Die Beamten und Beamtinnen sind zu sorgfältigem und gewissenhaftem Lernen verpflichtet und haben eigenverantwortlich und zielgerichtet zum Erfolg ihrer Ausbildung beizutragen. 2Sie müssen sich die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Methodenkompetenzen aneignen und bereit sein, ihre soziale und persönliche Kompetenz zu entwickeln. 3Sie müssen an den Unterrichtsveranstaltungen teilnehmen und die ihnen zur Ausbildung aufgetragenen Aufgaben erfüllen. 4Die für die Ausbildung und Prüfung erforderlichen Lehr- und Hilfsmittel haben sie selbst zu beschaffen, soweit sie von den Ausbildungsbehörden nicht gestellt werden. 5Sie sind zum Selbststudium verpflichtet.
(2) 1Der Erholungsurlaub soll während der berufspraktischen Ausbildung oder des berufspraktischen Studiums eingebracht werden. 2Lehrveranstaltungsfreie Zeiten während der fachtheoretischen Ausbildung oder des Fachstudiums können auf den Erholungsurlaub angerechnet werden, wenn diese nicht der Anfertigung von Lehrgangs- oder Studienarbeiten oder dem Selbststudium dienen. 3Die Akademie der Sozialverwaltung oder die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung, bestimmt im Einvernehmen mit den jeweiligen Ausbildungsbehörden, welche lehrveranstaltungsfreien Tage während eines Fachlehrgangs oder Studienabschnitts auf den Erholungsurlaub angerechnet werden.
(3) 1Die Beamten und Beamtinnen in der Ausbildung zum Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene haben Fertigkeiten in der Textverarbeitung nachzuweisen. 2Die Einstellungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen vom Erfordernis des Nachweises absehen. 3Näheres regeln die gemäß § 9 Satz 2 zu erlassenden Richtlinien.
(4) 1Wenn zu erwarten ist, dass das Ziel des Vorbereitungsdienstes gleichwohl erreicht wird, kann in den praktischen Ausbildungsabschnitten des Vorbereitungsdienstes auf Antrag gemäß Art. 89 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes eine Teilzeitbeschäftigung mit in der Regel mindestens 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. 2Die reduzierte Arbeitszeit ist auf fünf Arbeitstage pro Woche unter Berücksichtigung der Arbeitszeitregelungen der jeweiligen Ausbildungsdienststelle zu verteilen. 3Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist damit vorbehaltlich von § 14 nicht verbunden. 4Bei Gefährdung des Ziels des Vorbereitungsdienstes soll die Bewilligung der Teilzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.
§ 16
Dienstvorgesetzte
Soweit es sich um die Ausübung der disziplinarrechtlichen Befugnisse nach dem Bayerischen Disziplinargesetz handelt, sind Dienstvorgesetzte der Beamten und Beamtinnen für die Zeit der fachtheoretischen Ausbildung der Leiter oder die Leiterin der Akademie der Sozialverwaltung, für die Zeit des Fachstudiums der Präsident oder die Präsidentin der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern.
§ 17
Ziel, Aufbau und Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) 1Die Ausbildung vermittelt den Beamten und Beamtinnen die fachlichen Kenntnisse und berufspraktischen Fähigkeiten, die sie zur selbstständigen und verantwortungsbewussten Erfüllung ihrer künftigen Aufgaben benötigen. 2Hierzu gehört die Vermittlung praxisbezogener Fachkenntnisse sowie die Förderung der Methodenkompetenz sowie sozialer und persönlicher Kompetenzen.
(2) Die Ausbildung während des zweijährigen Vorbereitungsdienstes umfasst eine fachtheoretische Ausbildung, die in Fachlehrgängen an der Akademie der Sozialverwaltung erfolgt, und eine berufspraktische Ausbildung an den Ausbildungsbehörden.
(3) Während des Vorbereitungsdienstes soll den Beamten und Beamtinnen im Rahmen von Exkursionen Gelegenheit gegeben werden, Einrichtungen des politischen und sozialen Lebens kennen zu lernen.
§ 18
Curricularer Ausbildungsplan
1Die Ausbildung wird in einem Curricularen Ausbildungsplan geregelt. 2Der Curriculare Ausbildungsplan wird nach Vorgaben des Staatsministeriums von der Akademie der Sozialverwaltung im Einvernehmen mit dem Zentrum Bayern Familie und Soziales, dem Bayerischen Landessozialgericht und den Landesarbeitsgerichten München und Nürnberg erstellt und fortgeführt. 3Der Curriculare Ausbildungsplan bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums und wird den Beteiligten von der Akademie der Sozialverwaltung bekannt gegeben.
§ 19
Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung
(1) 1Die fachtheoretische Ausbildung umfasst folgende Fächergruppen:
1.
Arbeits- und Sozialrecht,
2.
Privatrecht und Öffentliches Recht,
3.
Verwaltungslehre,
4.
Sozial- und Methodenkompetenz.
2Diese bestehen im Einzelnen aus den Lehrfächern, die die zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben benötigten Kenntnisse und Methoden vermitteln.
(2) 1Der Curriculare Ausbildungsplan bestimmt die in den jeweiligen Fachlehrgängen zu vermittelnden Lehrfächer, einschließlich deren Lernziele, Lerninhalte und Umfang. 2Der Curriculare Ausbildungsplan wird jeweils zum Ausbildungsbeginn für den jeweiligen Prüfungsjahrgang durch die Akademie der Sozialverwaltung bekanntgegeben.
§ 20
Fachlehrgänge
Die Fachlehrgänge werden von der Akademie der Sozialverwaltung durchgeführt und gliedern sich in die Fachlehrgänge I, II und III.
§ 21
Klausuren
(1) 1Während der fachtheoretischen Ausbildung sind folgende Klausuren anzufertigen:
1.
im Fachlehrgang I vier Klausuren aus der Fächergruppe Arbeits- und Sozialrecht und eine Klausur aus den Fächergruppen Privatrecht und Öffentliches Recht und Verwaltungslehre,
2.
im Fachlehrgang II sechs Klausuren aus der Fächergruppe Arbeits- und Sozialrecht und eine Klausur aus den Fächergruppen Privatrecht und Öffentliches Recht, Verwaltungslehre und Sozial- und Methodenkompetenz.
2Die Bearbeitungszeit für diese Klausuren beträgt jeweils drei Stunden.
(2) Ferner ist im Fachlehrgang II eine Klausur mit einer Bearbeitungszeit von eineinhalb Stunden aus den Fächergruppen Privatrecht und Öffentliches Recht, Verwaltungslehre und Sozial- und Methodenkompetenz anzufertigen.
(3) 1Die Klausuren sind unter prüfungsgemäßen Bedingungen zu fertigen. 2Im Fachlehrgang I findet keine Zweitkorrektur statt. 3Wer an einer Klausur aus einem wichtigen Grund nicht teilnehmen kann, hat dies glaubhaft zu machen. 4In diesem Fall ist die Klausur unverzüglich nachzuholen. 5An die Stelle der schriftlichen Nachholarbeit kann auf Anordnung der Akademie der Sozialverwaltung auch ein Prüfungsgespräch von 30 Minuten Dauer treten. 6Es wird von zwei Prüfern oder Prüferinnen durchgeführt, die sich auf eine ganze Prüfungsnote einigen.
§ 22
Lehrgangszeugnisse
(1) 1Die Beamten und Beamtinnen erhalten
1.
nach dem Fachlehrgang I das Lehrgangszeugnis I und
2.
nach dem Fachlehrgang II das Lehrgangszeugnis II.
2Die Lehrgangszeugnisse enthalten die Einzelnoten der gefertigten Klausuren und die Gesamtnote (Lehrgangsnote). 3Die Gesamtnote für das Lehrgangszeugnis I ergibt sich aus der Summe der einfach gewerteten Noten für die nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 geschriebenen Klausuren geteilt durch fünf. 4Die Gesamtnote für das Lehrgangszeugnis II ergibt sich aus der Summe der zweifach gewerteten Noten für die nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 geschriebenen Klausuren und der einfach gewerteten Note der nach § 21 Abs. 2 geschriebenen Klausur geteilt durch 15. 5Die Lehrgangsnoten sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(2) Die Lehrgangszeugnisse werden von der Akademie der Sozialverwaltung erstellt; sie sind den Beamten und Beamtinnen zu eröffnen.
§ 23
Grundsätze der berufspraktischen Ausbildung
(1) Die berufspraktische Ausbildung umfasst die Ausbildung am Arbeitsplatz.
(2) In der berufspraktischen Ausbildung sollen die Beamten und Beamtinnen unter Anwendung der in den Fachlehrgängen erworbenen Kenntnisse die Fähigkeit und Sicherheit zur selbstständigen Berufsausübung und die im Berufsleben erforderlichen sozialen und persönlichen Kompetenzen entwickeln.
(3) 1Der Curriculare Ausbildungsplan bestimmt Inhalt und Umfang der im Rahmen der Ausbildung zu übertragenden Arbeiten. 2Um das Ausbildungsziel zu erreichen, sind Arbeiten zu übertragen, die einer vielseitigen und gründlichen Ausbildung dienen und zu einer selbstständigen Bearbeitung hinführen.
§ 24
Beschäftigungsnachweis
Die Beamten und Beamtinnen haben für die Dauer der berufspraktischen Ausbildung einen Beschäftigungsnachweis zu führen.
§ 25
Leistungsnachweise
(1) Bei Beendigung einer Station der berufspraktischen Ausbildung unterrichten die Ausbilder die Ausbildungsleitungen durch ein Stationszeugnis über die Leistungen und Fähigkeiten sowie die Führung der Beamten und Beamtinnen.
(2) 1Am Ende eines jeden Ausbildungsjahres erstellen die Ausbildungsleitungen ein Jahreszeugnis über die praktische Ausbildung. 2Darin ist festzustellen, ob und mit welchem Ergebnis die Beamten und Beamtinnen das Ausbildungsziel erreicht haben.
(3) Die Leistungsnachweise sind den Beamten und Beamtinnen zu eröffnen.
§ 26
Bestandteile der Qualifikationsprüfung, Zulassung
(1) Die Qualifikationsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Zur Qualifikationsprüfung ist zugelassen, wer die bis dahin vorgeschriebene berufspraktische Ausbildung absolviert und die Fachlehrgänge I und II erfolgreich abgeschlossen hat.
§ 27
Prüfungsfächer
Der Prüfungsstoff ergibt sich aus den Lehrfächern gemäß § 19.
§ 28
Durchführung der Qualifikationsprüfung
1Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium. 2Die Geschäftsstelle zur Durchführung der Qualifikationsprüfung an der Akademie der Sozialverwaltung wirkt bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Prüfungen mit.
§ 29
Prüfungsausschüsse
(1) Das Staatsministerium bestellt für die in § 11 bezeichneten Fachrichtungen je einen Prüfungsausschuss.
(2) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus dem Leiter oder der Leiterin des für das Prüfungswesen zuständigen Referats des Staatsministeriums als vorsitzendem Mitglied, dem Leiter oder der Leiterin der Akademie der Sozialverwaltung und je zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
(3) 1Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertretungen. 2Die Stellvertretungen des vorsitzenden Mitglieds und der Akademieleitung sind jeweils fest zugeordnet, die Stellvertretungen der weiteren Mitglieder können sich auch gegenseitig vertreten.
(4) 1Das Staatsministerium bestellt die Mitglieder und deren Stellvertretungen für fünf Jahre. 2Der Leiter oder die Leiterin der Akademie der Sozialverwaltung wird durch den stellvertretenden Leiter oder die stellvertretende Leiterin vertreten. 3Die zu bestellenden Mitglieder und Stellvertretungen müssen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben und über die erforderliche fachliche Qualifikation und persönliche Eignung für die Mitwirkung im Prüfungswesen verfügen. 4Die bestellten Mitglieder und Stellvertretungen können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von ihrem Amt entbunden werden. 5Die Prüfungsausschüsse werden durch die Geschäftsstelle nach § 28 Satz 2 bei ihrer Ausschusstätigkeit unterstützt.
(5) 1Die Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind nicht öffentlich. 2Andere Personen als die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, deren Stellvertretungen und die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle für die Prüfungsausschüsse können an der Sitzung teilnehmen und zur Beratung hinzugezogen werden, wenn der Prüfungsausschuss dies beschließt. 3Die Mitglieder, deren Stellvertretungen, die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle sowie teilnehmende Dritte haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. 4Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber der Prüfungsbehörde.
(6) 1Nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben ein Stimmrecht, bei Verhinderung eines Mitglieds stattdessen die jeweilige Stellvertretung. 2Der Prüfungsausschuss ist in voller Besetzung der Stimmberechtigten beschlussfähig. 3Der Prüfungsausschuss beschließt offen und mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 4Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussvorschlag als abgelehnt. 5Stimmenthaltung ist unzulässig. 6In dringlichen Fällen oder solchen, in denen eine Zusammenkunft nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, kann die Beschlussfassung im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. 7Über das Abstimmungsverfahren entscheidet das vorsitzende Mitglied. 8Die Beschlussfähigkeit sowie die Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis sind im Sitzungsprotokoll festzuhalten.
§ 30
Aufgabensteller, Prüfer, Gutachter
(1) Der Prüfungsausschuss bestimmt Aufgabensteller und die für die Bewertung der schriftlichen Aufgaben erforderlichen Erst- und Zweitprüfer.
(2) Der Prüfungsausschuss kann Gutachter zur Vorprüfung der eingereichten Aufgaben für die schriftliche Prüfung bestellen.
§ 31
Prüfungskommissionen
(1) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss Prüfungskommissionen gebildet.
(2) 1Die Prüfungskommissionen setzen sich aus jeweils drei Beamten oder Beamtinnen zusammen. 2Das vorsitzende Mitglied soll mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14, ein weiteres Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 und das dritte Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehaben. 3Ein Mitglied soll hauptamtliche Lehrkraft an der Akademie der Sozialverwaltung sein. 4Es können auch vergleichbare Tarifbeschäftigte oder Ruhestandsbeamte zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen bestimmt werden.
§ 32
Schriftliche Prüfung
1In der schriftlichen Prüfung sind vier Aufgaben von je drei Stunden Dauer zu fertigen, davon drei Aufgaben aus der Fächergruppe Arbeits- und Sozialrecht und eine Aufgabe aus den Fächergruppen Privatrecht und Öffentliches Recht, Verwaltungslehre und Sozial- und Methodenkompetenz. 2Die Aufgaben sollen an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gefertigt werden.
§ 33
Mündliche Prüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung soll in engem zeitlichem Zusammenhang zur schriftlichen Prüfung abgenommen werden. 2Sie dauert je Teilnehmer oder Teilnehmerin 30 Minuten. 3Die Teilnehmer oder Teilnehmerinnen werden einzeln geprüft.
(2) 1Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung ergibt sich aus der Summe der von den einzelnen Prüfern und Prüferinnen erteilten Einzelnoten, geteilt durch drei. 2Sie ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 3Die Gesamtnote ist dem Prüfling am Ende der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.
§ 34
Gesamtprüfungsnote
(1) 1Die Gesamtprüfungsnote wird aus den Ergebnissen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie der Lehrgangsnote des Lehrgangszeugnisses II ermittelt. 2Sie ergibt sich aus der Summe der vier Einzelnoten der schriftlichen Prüfung, der zweifach gewerteten Gesamtnote der mündlichen Prüfung und der einfach gewerteten Lehrgangsnote des Lehrgangszeugnisses II, geteilt durch sieben.
(2) 1Die Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen mit einer Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ haben die Prüfung nicht bestanden. 2Ferner hat die Prüfung nicht bestanden, wer in drei oder mehr der schriftlichen Prüfungsleistungen eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt hat.
§ 35
Festsetzung der Platzziffer
(1) Für alle Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung bestanden haben, ist eine Platzziffer festzusetzen.
(2) 1Die Platzziffern werden in der Reihenfolge der erzielten Gesamtprüfungsnote vergeben. 2Bei gleicher Gesamtprüfungsnote erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin mit dem besseren Durchschnittsergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platzziffer. 3Bei gleicher Gesamtprüfungsnote und gleichem Durchschnittsergebnis in der schriftlichen Prüfung wird die gleiche Platzziffer erteilt. 4In diesem Fall ist die nächstfolgende Platzziffer die, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platzziffern fortlaufend weitergezählt werden.
§ 36
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, aus dem
1.
die Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Zahlenwert,
2.
die Platzziffer mit Angabe der Anzahl aller Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, der Zahl derjenigen, die die Prüfung bestanden haben, und der Zahl der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen mit gleicher Platzziffer,
3.
die Note der mündlichen Prüfung und
die Einzelnoten der schriftlichen Prüfung,
4.
die Note der mündlichen Prüfung und
5.
die Note des Lehrgangszeugnisses II
zu ersehen sind.
(2) Über die nichtbestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin einen begründeten Bescheid.

Unterabschnitt 5 Berufsbezeichnung

§ 37
Berufsbezeichnung
1Die bestandene Qualifikationsprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirt“ oder „Verwaltungswirtin“ zu führen. 2Hierüber wird von der Akademie der Sozialverwaltung eine Urkunde erteilt.
§ 38
Ziel, Aufbau und Dauer des Studiums
(1) 1Die Studierenden sollen am Ende des Vorbereitungsdienstes eine umfassende berufliche Handlungskompetenz besitzen, die sie zur selbstständigen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 2Hierzu gehört die Vermittlung praxisbezogener Fachkenntnisse auf wissenschaftlicher Basis sowie die Förderung der Methodenkompetenz sowie sozialer und persönlicher Kompetenzen.
(2) 1Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. 2Die Ausbildung gliedert sich in die fachtheoretische Ausbildung (Fachstudium) an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung, und das berufspraktische Studium, das an den Ausbildungsbehörden erfolgt. 3Das Fachstudium gliedert sich in die Studienabschnitte I, II und III.
(3) Während des Vorbereitungsdienstes soll den Beamten und Beamtinnen im Rahmen von Exkursionen Gelegenheit gegeben werden, Einrichtungen des politischen, sozialen und wirtschaftlichen Lebens kennen zu lernen.
§ 39
Curricularer Rahmenlehrplan
(1) 1Die Ausbildung wird durch einen Curricularen Rahmenlehrplan geregelt. 2Er wird nach Vorgaben des Staatsministeriums von der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung, im Einvernehmen mit den bayerischen Trägern der Deutschen Rentenversicherung, der Bayerischen Versorgungskammer und dem Zentrum Bayern Familie und Soziales erstellt und fortgeführt. 3Der Curriculare Rahmenlehrplan bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums und wird den Beteiligten von der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung, bekannt gegeben.
(2) 1Das Studium gliedert sich in ein aus Studienabschnitten bestehendes Fachstudium und ein aus Ausbildungsabschnitten bestehendes berufspraktisches Studium. 2Der Curriculare Rahmenlehrplan regelt Anzahl, Reihenfolge und Dauer der Ausbildungs- und Studienabschnitte.
§ 40
Inhalt des Fachstudiums
(1) 1Das Fachstudium umfasst folgende Studienfachgruppen:
1.
Sozialrecht,
2.
Öffentliches Recht,
3.
Privatrecht,
4.
Verwaltungslehre, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.
2Diese bestehen im Einzelnen aus den Studienfächern, die die zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben notwendigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden vermitteln.
(2) 1Der Curriculare Rahmenlehrplan bestimmt die in den jeweiligen Studienabschnitten zu vermittelnden Studienfächer, einschließlich deren Lernziele, Lerninhalte und Umfang. 2Der Schwerpunkt der im Fachstudium zu vermittelnden fachlichen Kenntnisse und Methoden liegt im Sozialrecht. 3Aus den Themenbereichen des Abs. 1 können neben den festzulegenden Pflichtfächern zusätzlich auch Wahlfächer und Wahlpflichtfächer in einem zusätzlichen Wahlbereich angeboten werden. 4Der Curriculare Rahmenlehrplan wird jeweils zum Studienbeginn für den jeweiligen Prüfungsjahrgang durch die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung, bekanntgegeben.
§ 41
Fachtheoretische Leistungsnachweise
(1) 1Die Studierenden haben während des Fachstudiums folgende Leistungsnachweise zu erbringen:
1.
im Studienabschnitt I drei Leistungsnachweise aus der Studienfachgruppe Sozialrecht sowie je einen Leistungsnachweis aus den Studienfachgruppen Öffentliches Recht und Privatrecht,
2.
im Studienabschnitt II vier Leistungsnachweise aus der Studienfachgruppe Sozialrecht und je einen Leistungsnachweis aus den Studienfachgruppen Öffentliches Recht, Privatrecht sowie Verwaltungslehre, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften,
3.
im Studienabschnitt III drei Leistungsnachweise aus der Studienfachgruppe Sozialrecht sowie je einen Leistungsnachweis aus den Studienfachgruppen Öffentliches Recht, Privatrecht sowie Verwaltungslehre, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.
2Die zu erbringenden Leistungsnachweise erfolgen in der Regel als Klausuren mit fünfstündiger Bearbeitungszeit oder als Hausarbeit mit einem Textteil im Umfang von maximal 15 DIN-A4-Seiten bei ungefähr 2 500 Zeichen pro Seite einschließlich Satz- und Leerzeichen, deren Bearbeitungszeit drei Wochen nicht überschreiten soll. 3Ersatzweise kann die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung, nach eigenem Ermessen auch andere geeignete Prüfungsformen wie mündliche Prüfungen, Referate oder Projektarbeiten vorsehen, wenn das ausgehend vom jeweiligen Prüfungsstoff dem Ziel einer aussagekräftigen Leistungsstandserhebung und dem jeweiligen Lernziel dienlich ist. 4Solche anderen Prüfungsformen sowie deren Prüfungsmodalitäten müssen spätestens mit Beginn eines Studienabschnitts den Prüflingen durch die Hochschule bekanntgegeben werden.
(2) 1Die Leistungsnachweise sind unter prüfungsgemäßen Bedingungen zu fertigen. 2Die Leistungsnachweise werden grundsätzlich durch zwei Prüfende bewertet. 3Die Hochschule kann für die Studienabschnitte I und II von Satz 2 abweichen. 4Wer einen Leistungsnachweis aus einem wichtigen Grund, den er oder sie nicht zu vertreten hat, nicht ablegen kann, hat dies unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. 5Über den zu erbringenden Nachweis und die Verhinderung entscheidet die Hochschule. 6Bei anerkannter Verhinderung ist der Leistungsnachweis unverzüglich nachzuholen. 7Für die Studienabschnitte I und II kann auf Anordnung der Hochschule an die Stelle einer schriftlichen Nachholarbeit auch ein Prüfungsgespräch von 30 Minuten Dauer treten.
§ 42
Studienabschnittsnote
(1) 1Am Ende eines jeden Studienabschnitts erhalten die Studierenden eine Studienabschnittsnote; sie ist ihnen zu eröffnen. 2Die Studienabschnittsnote ergibt sich
1.
im Studienabschnitt I aus der Summe der Noten für die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erbrachten Leistungsnachweise geteilt durch fünf,
2.
im Studienabschnitt II aus der Summe der Noten für die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erbrachten Leistungsnachweise geteilt durch sieben,
3.
im Studienabschnitt III aus der Summe der Noten für die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erbrachten Leistungsnachweise geteilt durch sechs.
(2) Die Studienabschnittsnote und die Durchschnittsnote der nach § 41 Abs. 2 erbrachten Leistungsnachweise sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
§ 43
Grundsätze des berufspraktischen Studiums
(1) Im berufspraktischen Studium sollen die Beamten und Beamtinnen unter Anwendung der im Fachstudium erworbenen Kenntnisse die Fähigkeit und Sicherheit zur selbstständigen Berufsausübung und die im Berufsleben erforderlichen sozialen und persönlichen Kompetenzen entwickeln.
(2) 1Der Curriculare Rahmenlehrplan bestimmt Inhalt und Umfang der den Beamten und Beamtinnen zu übertragenden Arbeiten. 2Sie sollen, soweit dies mit dem Ausbildungsstand und mit den organisatorischen Möglichkeiten der Ausbildungsbehörde vereinbar ist, Einzelfälle des Geschäftsablaufs und der sonstigen beruflichen Tätigkeit selbstständig behandeln. 3Um das Ausbildungsziel zu erreichen, sind Arbeiten zu übertragen, die einer vielseitigen und gründlichen Ausbildung dienen.
§ 44
Beschäftigungsnachweis
Die Studierenden haben für die Dauer des berufspraktischen Studiums einen Beschäftigungsnachweis zu führen.
§ 45
Berufspraktische Leistungsnachweise
(1) Bei Beendigung einer Station des berufspraktischen Studiums unterrichten die Ausbilder die Ausbildungsleitungen durch ein Stationszeugnis über die Leistungen und Fähigkeiten sowie die Führung der Beamten und Beamtinnen.
(2) 1Studierende erhalten am Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts ein von der Ausbildungsbehörde erstelltes Abschnittszeugnis. 2Darin ist festzustellen, ob und wie das Ausbildungsziel erreicht wurde.
(3) Die Leistungsnachweise sind den Studierenden zu eröffnen.
§ 46
Durchführung der Qualifikationsprüfung
1Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium. 2Die Geschäftsstelle zur Durchführung der Qualifikationsprüfung an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung, wirkt bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Prüfungen mit.
§ 47
Prüfungsteile und Inhalt der Qualifikationsprüfung
(1) Die Qualifikationsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie einer Diplomarbeit.
(2) 1Der Prüfungsstoff ergibt sich aus den Studienfächern gemäß § 40 Abs. 1. 2Wahlbereiche gemäß § 40 Abs. 2 werden mündlich geprüft.
§ 48
Zulassung zur Qualifikationsprüfung
Zum schriftlichen und mündlichen Teil der Qualifikationsprüfung ist zugelassen, wer das bis dahin vorgeschriebene berufspraktische Studium absolviert, die Studienabschnitte I bis III erfolgreich abgeschlossen und die Diplomarbeit termingerecht eingereicht hat.
§ 49
Prüfungsausschüsse
(1) Das Staatsministerium bestellt für die in § 11 bezeichneten Fachrichtungen je einen Prüfungsausschuss.
(2) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus dem Leiter oder der Leiterin des für das Prüfungswesen zuständigen Referats des Staatsministeriums als vorsitzendem Mitglied, dem Leiter oder der Leiterin des Fachbereichs Sozialverwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern und zwei weiteren Beamten oder Beamtinnen als Beisitzern.
(3) 1Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertretungen. 2Die Stellvertretungen des vorsitzenden Mitglieds und der Fachbereichsleitung sind jeweils fest zugeordnet, die Stellvertretungen der weiteren Mitglieder können sich auch gegenseitig vertreten.
(4) 1Das Staatsministerium bestellt die Mitglieder und deren Stellvertretungen für fünf Jahre. 2Der Fachbereichsleiter oder die Fachbereichsleiterin wird durch den stellvertretenden Fachbereichsleiter oder die stellvertretende Fachbereichsleiterin vertreten. 3Die zu bestellenden Mitglieder und Stellvertretungen müssen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben und über die erforderliche fachliche Qualifikation und persönliche Eignung für die Mitwirkung im Prüfungswesen verfügen. 4Die bestellten Mitglieder und Stellvertretungen können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von ihrem Amt entbunden werden. 5Die Prüfungsausschüsse werden durch die Geschäftsstelle nach § 46 Satz 2 bei ihrer Ausschusstätigkeit unterstützt.
(5) § 29 Abs. 5 und 6 findet entsprechende Anwendung.
§ 50
Aufgabensteller, Gutachter, Prüfer
Der Prüfungsausschuss bestimmt Aufgabensteller, Gutachter zur Vorprüfung der eingereichten Aufgabenvorschläge und für die Bewertung der schriftlichen Aufgaben die erforderlichen Erst- und Zweitprüfer.
§ 51
Prüfungskommissionen
(1) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss Prüfungskommissionen gebildet.
(2) 1Die Prüfungskommissionen setzen sich aus jeweils vier Beamten oder Beamtinnen zusammen. 2Das vorsitzende Mitglied soll mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben. 3Die weiteren Mitglieder müssen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben. 4Ein Mitglied soll hauptamtliche Lehrkraft an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung, sein. 5Es können auch vergleichbare Tarifbeschäftigte oder Ruhestandsbeamte zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen bestimmt werden.
§ 52
Schriftliche Prüfung
(1) 1In der schriftlichen Prüfung sind sechs Aufgaben von je fünf Stunden Dauer zu fertigen. 2Die Aufgaben sollen an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gefertigt werden.
(2) 1Der Schwerpunkt von vier Aufgaben soll in der Studienfachgruppe Sozialrecht aus der Fachrichtung des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin liegen. 2Der Schwerpunkt je einer Aufgabe soll in der Studienfachgruppe Öffentliches Recht sowie in der Studienfachgruppe Privatrecht liegen.
§ 53
Mündliche Prüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung soll in engem zeitlichem Zusammenhang zur schriftlichen Prüfung abgenommen werden. 2Sie dauert je Teilnehmer oder Teilnehmerin 45 Minuten. 3Die Teilnehmer oder Teilnehmerinnen werden einzeln geprüft.
(2) 1Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung ergibt sich aus der Summe der von den einzelnen Prüfern und Prüferinnen erteilten Einzelnoten geteilt durch vier. 2Die Gesamtnote ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 3Die Gesamtnote ist dem Prüfling am Ende der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.
§ 54
Diplomarbeit
(1) 1Die Diplomarbeit soll zeigen, dass der Prüfling in der Lage ist, ein Problem mit fachlichem Bezug selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. 2Über die abgegebene Diplomarbeit wird ein Fachgespräch von 30 Minuten Dauer geführt, bei dem sich der Prüfling mit seiner Arbeit reflektierend auseinandersetzen soll.
(2) 1Eine von dem Leiter oder der Leiterin der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung, bestimmte Lehrkraft legt das Thema der Diplomarbeit fest und betreut diese. 2Die Themen sowie der Abgabezeitpunkt für die Diplomarbeiten sind am Ende des Studienabschnitts II Teil II festzulegen.
(3) 1Zwei von dem Leiter oder der Leiterin der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung, bestimmte Lehrkräfte haben die schriftliche Diplomarbeit zu begutachten und das Fachgespräch mit dem Prüfling zu führen und beides jeweils mit einer Note zu bewerten; eine dieser Lehrkräfte ist die betreuende Lehrkraft gemäß Abs. 2 Satz 1. 2Die Gesamtnote der Diplomarbeit ergibt sich aus dem dreifach gewichteten Durchschnitt der Noten der schriftlichen Arbeit und dem einfach gewichteten Durchschnitt der Noten des Fachgesprächs geteilt durch vier und wird auf zwei Dezimalstellen errechnet.
(4) Näheres regeln die gemäß § 9 Satz 2 zu erlassenden Ausbildungsrichtlinien.
§ 55
Gesamtprüfungsnote
(1) 1Die Gesamtprüfungsnote errechnet sich aus der Gesamtnotensumme geteilt durch zehn. 2Die Gesamtnotensumme besteht aus der Summe der zweifach gewerteten Gesamtnote der mündlichen Prüfung, der Studienabschnittsnote des Studienabschnitts III sowie der Notensumme; diese wiederum setzt sich aus den sechs Einzelnoten der schriftlichen Prüfung und der Gesamtnote der Diplomarbeit zusammen.
(2) 1Die Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen mit einer Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ haben die Prüfung nicht bestanden. 2Ferner hat die Prüfung nicht bestanden, wer in vier oder mehr der schriftlichen Prüfungsleistungen oder in der Diplomarbeit eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt hat.
§ 56
Festsetzung der Platzziffer
(1) Für alle Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung bestanden haben, ist eine Platzziffer festzusetzen.
(2) 1Die Platzziffern werden in der Reihenfolge der erzielten Gesamtnotensummen erteilt. 2Bei gleichen Gesamtnotensummen erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin mit der niedrigeren Notensumme die niedrigere Platzziffer. 3Bei gleichen Gesamtnotensummen und Notensummen wird die gleiche Platzziffer erteilt. 4In diesem Fall ist die nächstfolgende Platzziffer die, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platzziffern fortlaufend weitergezählt werden.
§ 57
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, aus dem
1.
die Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Zahlenwert,
2.
die Platzziffer mit Angabe der Anzahl aller Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, der Zahl derjenigen, die die Prüfung bestanden haben, und der Zahl der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen mit gleicher Platzziffer,
3.
die Einzelnoten der schriftlichen Prüfung,
4.
die Gesamtnote der mündlichen Prüfung,
5.
die Gesamtnote der Diplomarbeit und
6.
die Studienabschnittsnote des Studienabschnitts III
zu ersehen sind.
(2) Über die nichtbestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin einen begründeten Bescheid.

Unterabschnitt 5 Übernahme in die nächstniedrigere Qualifikationsebene

§ 58
Übernahme in die nächstniedrigere Qualifikationsebene
1Entsprechen die Leistungen im Vorbereitungsdienst nicht den für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene zu stellenden Anforderungen, ist aber die Eignung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Sozialverwaltung, auf Grund der bis dahin erbrachten fachtheoretischen und berufspraktischen Leistungen anzunehmen, so kann der oder die Betroffene mit seiner oder ihrer Zustimmung in den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene übernommen werden, wenn hieran ein dienstliches Interesse besteht. 2Das Gleiche gilt für Beamte und Beamtinnen, die die Qualifikationsprüfung endgültig nicht bestehen oder auf die Wiederholungsprüfung verzichten.

Teil 4 Schlussvorschriften

§ 59
Übergangsregelung
1Die Bestimmungen über die Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene (§§ 38 bis 57) gelten nicht für Beamte und Beamtinnen, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2023 begonnen haben; insofern gelten die Vorschriften der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung in der bis zum Ablauf des 31. August 2023 geltenden Fassung fort. 2Abweichend von Satz 1 richtet sich die Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung, wenn ein solcher Vorbereitungsdienst verlängert wird und eine Ausbildung im Rahmen des regulären Ausbildungsverlaufs nicht mehr möglich ist. 3Das Staatsministerium kann in Härtefällen geeignete Regelungen treffen.
§ 60
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2011 in Kraft.
München, den 7. Januar 2013
Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Christine Haderthauer, Staatsministerin