Inhalt
§ 28
Durchführung der Qualifikationsprüfung
1Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium. 2Die Geschäftsstelle zur Durchführung der Qualifikationsprüfung an der Akademie der Sozialverwaltung wirkt bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Prüfungen mit.