Inhalt
(1) 1Die mündliche Prüfung soll in engem zeitlichem Zusammenhang zur schriftlichen Prüfung abgenommen werden. 2Sie dauert je Teilnehmer oder Teilnehmerin 45 Minuten. 3Die Teilnehmer oder Teilnehmerinnen werden einzeln geprüft.
(2) 1Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung ergibt sich aus der Summe der von den einzelnen Prüfern und Prüferinnen erteilten Einzelnoten geteilt durch vier. 2Die Gesamtnote ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 3Die Gesamtnote ist dem Prüfling am Ende der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.