Inhalt
§ 36
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, aus dem
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die Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Zahlenwert,
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die Platzziffer mit Angabe der Anzahl aller Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, der Zahl derjenigen, die die Prüfung bestanden haben, und der Zahl der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen mit gleicher Platzziffer,
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die Note der mündlichen Prüfung und
die Einzelnoten der schriftlichen Prüfung,
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die Note der mündlichen Prüfung und
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die Note des Lehrgangszeugnisses II
zu ersehen sind.
(2) Über die nichtbestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin einen begründeten Bescheid.