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FachV-SozVerw
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 07.01.2013
§ 36
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, aus dem
1.
die Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Zahlenwert,
2.
die Platzziffer mit Angabe der Anzahl aller Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, der Zahl derjenigen, die die Prüfung bestanden haben, und der Zahl der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen mit gleicher Platzziffer,
3.
die Note der mündlichen Prüfung und
die Einzelnoten der schriftlichen Prüfung,
4.
die Note der mündlichen Prüfung und
5.
die Note des Lehrgangszeugnisses II
zu ersehen sind.
(2) Über die nichtbestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin einen begründeten Bescheid.