Inhalt
(1) 1Jedes Mitglied der Prüfungskommission erteilt für sein Prüfungsgebiet (§ 5 Abs. 2) eine Note. 2Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der drei Einzelnoten.
(2) Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht wird.