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FachV-SozVerw
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 07.01.2013
§ 6
Bewertung
(1) 1Jedes Mitglied der Prüfungskommission erteilt für sein Prüfungsgebiet (§ 5 Abs. 2) eine Note. 2Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der drei Einzelnoten.
(2) Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht wird.