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FachV-SozVerw
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 07.01.2013
§ 50
Aufgabensteller, Gutachter, Prüfer
Der Prüfungsausschuss bestimmt Aufgabensteller, Gutachter zur Vorprüfung der eingereichten Aufgabenvorschläge und für die Bewertung der schriftlichen Aufgaben die erforderlichen Erst- und Zweitprüfer.