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FachV-SozVerw
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 07.01.2013
§ 33
Mündliche Prüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung soll in engem zeitlichem Zusammenhang zur schriftlichen Prüfung abgenommen werden. 2Sie dauert je Teilnehmer oder Teilnehmerin 30 Minuten. 3Die Teilnehmer oder Teilnehmerinnen werden einzeln geprüft.
(2) 1Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung ergibt sich aus der Summe der von den einzelnen Prüfern und Prüferinnen erteilten Einzelnoten, geteilt durch drei. 2Sie ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 3Die Gesamtnote ist dem Prüfling am Ende der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.