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FachV-SozVerw
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 07.01.2013
§ 3
Zulassungsverfahren für die Ausbildungsqualifizierung
(1) 1Das Zulassungsverfahren wird vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) bei Bedarf durchgeführt; das Ergebnis gilt bis zum nächsten Verfahren. 2Die Geschäftsstelle zur Durchführung des Zulassungsverfahrens an der Akademie der Sozialverwaltung wirkt bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Zulassungsverfahrens mit.
(2) Beamte und Beamtinnen können auf Antrag am Zulassungsverfahren für die Ausbildungsqualifizierung teilnehmen.