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FachV-SozVerw
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 07.01.2013
§ 22
Lehrgangszeugnisse
(1) 1Die Beamten und Beamtinnen erhalten
1.
nach dem Fachlehrgang I das Lehrgangszeugnis I und
2.
nach dem Fachlehrgang II das Lehrgangszeugnis II.
2Die Lehrgangszeugnisse enthalten die Einzelnoten der gefertigten Klausuren und die Gesamtnote (Lehrgangsnote). 3Die Gesamtnote für das Lehrgangszeugnis I ergibt sich aus der Summe der einfach gewerteten Noten für die nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 geschriebenen Klausuren geteilt durch fünf. 4Die Gesamtnote für das Lehrgangszeugnis II ergibt sich aus der Summe der zweifach gewerteten Noten für die nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 geschriebenen Klausuren und der einfach gewerteten Note der nach § 21 Abs. 2 geschriebenen Klausur geteilt durch 15. 5Die Lehrgangsnoten sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(2) Die Lehrgangszeugnisse werden von der Akademie der Sozialverwaltung erstellt; sie sind den Beamten und Beamtinnen zu eröffnen.