Inhalt

FachV-SozVerw
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 07.01.2013
§ 47
Prüfungsteile und Inhalt der Qualifikationsprüfung
(1) Die Qualifikationsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie einer Diplomarbeit.
(2) 1Der Prüfungsstoff ergibt sich aus den Studienfächern gemäß § 40 Abs. 1. 2Wahlbereiche gemäß § 40 Abs. 2 werden mündlich geprüft.