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FachV-SozVerw
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 07.01.2013
§ 46
Durchführung der Qualifikationsprüfung
1Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium. 2Die Geschäftsstelle zur Durchführung der Qualifikationsprüfung an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung, wirkt bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Prüfungen mit.