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FachV-SozVerw
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 07.01.2013
§ 59
Übergangsregelungen
(1) 1Die Bestimmungen über die Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene (§§ 17 bis 37) gelten nicht für Beamte und Beamtinnen, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2019 begonnen haben; insofern gelten die Vorschriften der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung in der bis zum Ablauf des 31. August 2019 geltenden Fassung fort. 2Abweichend von Satz 1 richtet sich die Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung, wenn ein solcher Vorbereitungsdienst verlängert wird und eine Ausbildung im Rahmen des regulären Ausbildungsverlaufs nicht mehr möglich ist. 3Das Staatsministerium kann in Härtefällen geeignete Regelungen treffen.
(2) 1Für die Qualifikationsprüfung findet § 33 Abs. 1 Nr. 2 APO auch dann Anwendung, wenn ein Prüfling aufgrund von Umständen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie weniger als zwei Drittel der schriftlichen Arbeiten gefertigt hat. 2Kann ein Prüfling die schriftliche Prüfung auch innerhalb der nach Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Nr. 2 APO zu bestimmenden Zeit nicht vollständig ablegen, wird er in den nächsten Ausbildungsjahrgang aufgenommen und hat die Prüfung zusammen mit den Nachwuchskräften dieses Ausbildungsjahrgangs nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 APO abzulegen. 3Im Übrigen gilt § 33 APO entsprechend.