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FachV-SozVerw
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 07.01.2013
§ 56
Festsetzung der Platzziffer
(1) Für alle Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung bestanden haben, ist eine Platzziffer festzusetzen.
(2) 1Die Platzziffern werden in der Reihenfolge der erzielten Gesamtnotensummen erteilt. 2Bei gleichen Gesamtnotensummen erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin mit der niedrigeren Notensumme die niedrigere Platzziffer. 3Bei gleichen Gesamtnotensummen und Notensummen wird die gleiche Platzziffer erteilt. 4In diesem Fall ist die nächstfolgende Platzziffer die, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platzziffern fortlaufend weitergezählt werden.