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FachV-SozVerw
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 07.01.2013
§ 51
Prüfungskommissionen
(1) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss Prüfungskommissionen gebildet.
(2) 1Die Prüfungskommissionen setzen sich aus jeweils vier Beamten oder Beamtinnen zusammen. 2Das vorsitzende Mitglied soll mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben. 3Die weiteren Mitglieder müssen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben. 4Ein Mitglied soll hauptamtliche Lehrkraft an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung, sein. 5Es können auch vergleichbare Tarifbeschäftigte oder Ruhestandsbeamte zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen bestimmt werden.