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FachV-SozVerw
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 07.01.2013
§ 30
Aufgabensteller, Prüfer, Gutachter
(1) Der Prüfungsausschuss bestimmt Aufgabensteller und die für die Bewertung der schriftlichen Aufgaben erforderlichen Erst- und Zweitprüfer.
(2) Der Prüfungsausschuss kann Gutachter zur Vorprüfung der eingereichten Aufgaben für die schriftliche Prüfung bestellen.