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FachV-SozVerw
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 07.01.2013
§ 17
Ziel, Aufbau und Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) 1Die Ausbildung vermittelt den Beamten und Beamtinnen die fachlichen Kenntnisse und berufspraktischen Fähigkeiten, die sie zur selbstständigen und verantwortungsbewussten Erfüllung ihrer künftigen Aufgaben benötigen. 2Hierzu gehört die Vermittlung praxisbezogener Fachkenntnisse sowie die Förderung der Methodenkompetenz sowie sozialer und persönlicher Kompetenzen.
(2) Die Ausbildung während des zweijährigen Vorbereitungsdienstes umfasst eine fachtheoretische Ausbildung, die in Fachlehrgängen an der Akademie der Sozialverwaltung erfolgt, und eine berufspraktische Ausbildung an den Ausbildungsbehörden.
(3) Während des Vorbereitungsdienstes soll den Beamten und Beamtinnen im Rahmen von Exkursionen Gelegenheit gegeben werden, Einrichtungen des politischen und sozialen Lebens kennen zu lernen.