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FachV-SozVerw
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 07.01.2013
§ 4
Durchführung des Zulassungsverfahrens
(1) 1Zur Durchführung des Zulassungsverfahrens bildet das Staatsministerium eine oder mehrere Prüfungskommissionen. 2Die Prüfungskommissionen bestehen aus jeweils drei Mitgliedern, die mindestens für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind oder vergleichbare Tarifbeschäftigte oder Ruhestandsbeamte. 3Ein Mitglied führt nach Festlegung des Staatsministeriums den Vorsitz.
(2) 1Das Zulassungsverfahren besteht aus einem Prüfungsgespräch. 2Das Prüfungsgespräch dauert je Teilnehmer oder Teilnehmerin 30 Minuten. 3Die Teilnehmer oder Teilnehmerinnen werden einzeln geprüft.