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FachV-SozVerw
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 07.01.2013
§ 8
Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung
1Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheidet unbeschadet der Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 LlbG das Staatsministerium unter Berücksichtigung der Platzziffer nach § 7 Abs. 2 und des Personalbedarfs. 2Dies gilt nicht für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen der bayerischen Träger der Deutschen Rentenversicherung.