Inhalt
§ 13
Ausbildungsverantwortliche
(1) Für die fachtheoretische Ausbildung ist die Akademie der Sozialverwaltung, für das Fachstudium die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung, verantwortlich.
(2) 1Die Leiter oder Leiterinnen der Ausbildungsbehörden haben die ordnungsgemäße berufspraktische Ausbildung und das berufspraktische Studium sicherzustellen. 2Bei den Körperschaften sind dies die Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen oder das für das Ausbildungswesen zuständige Mitglied der Geschäftsführung.
(3) 1Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über beamten-, richter-, disziplinar-, besoldungs- und reisekostenrechtliche Zuständigkeiten und die Einstufung von Dienstposten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales genannten Gerichte und Behörden bestellen jeweils Ausbildungsleitungen sowie deren Stellvertretungen bei den Ausbildungsbehörden in ihrem Dienstbereich. 2Abweichend von Satz 1 übernehmen in der Fachrichtung Rentenversicherungs- und Versorgungsrecht die jeweiligen Ausbildungsbehörden die Bestellung selbst. 3Diese sind insoweit den Leitern und Leiterinnen der jeweiligen Ausbildungsbehörden unmittelbar unterstellt. 4Soweit es die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erfordert, sind sie von sonstigen Dienstgeschäften zu entlasten. 5Die Ausbildungsleitungen leiten und überwachen die Ausbildung. 6Sie haben sich laufend vom Stand der Ausbildung der Beamten und Beamtinnen zu überzeugen, eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen und an der Fortentwicklung der Ausbildung mitzuwirken.
(4) 1Die Leiter oder Leiterinnen der Ausbildungsbehörden oder in deren Auftrag die Ausbildungsleitungen bestellen die Beschäftigten, denen die Beamten und Beamtinnen zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugewiesen werden (Ausbilder). 2Die Ausbilder haben die Ausbildungsleitungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sind mit diesen für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Beamten und Beamtinnen verantwortlich. 3Alle im Rahmen der Ausbildung tätigen Beschäftigten müssen die entsprechende fachliche, berufs- und arbeitspädagogische Eignung besitzen und das erforderliche Interesse für die Ausbildung aufbringen.