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FachV-SozVerw
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 07.01.2013
§ 45
Berufspraktische Leistungsnachweise
(1) Bei Beendigung einer Station des berufspraktischen Studiums unterrichten die Ausbilder die Ausbildungsleitungen durch ein Stationszeugnis über die Leistungen und Fähigkeiten sowie die Führung der Beamten und Beamtinnen.
(2) 1Studierende erhalten am Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts ein von der Ausbildungsbehörde erstelltes Abschnittszeugnis. 2Darin ist festzustellen, ob und wie das Ausbildungsziel erreicht wurde.
(3) Die Leistungsnachweise sind den Studierenden zu eröffnen.