Inhalt
§ 52
Schriftliche Prüfung
(1) 1In der schriftlichen Prüfung sind sechs Aufgaben von je fünf Stunden Dauer zu fertigen. 2Die Aufgaben sollen an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gefertigt werden.
(2) 1Der Schwerpunkt von vier Aufgaben soll in der Studienfachgruppe Sozialrecht aus der Fachrichtung des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin liegen. 2Der Schwerpunkt je einer Aufgabe soll in der Studienfachgruppe Öffentliches Recht sowie in der Studienfachgruppe Privatrecht liegen.