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FachV-SozVerw
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 07.01.2013
§ 11
Fachrichtungen
Die Beamten und Beamtinnen werden ausgebildet
1.
für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene in den Fachrichtungen
a)
Staatliche Sozialverwaltung oder
b)
Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit,
2.
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in den Fachrichtungen
a)
Staatliche Sozialverwaltung oder
b)
Rentenversicherungs- und Versorgungsrecht, mit den Schwerpunkten Rentenversicherung oder Versorgungsrecht.