Inhalt

FachV-SozVerw
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 07.01.2013
§ 42
Studienabschnittsnote
(1) 1Am Ende eines jeden Studienabschnitts erhalten die Studierenden eine Studienabschnittsnote; sie ist ihnen zu eröffnen. 2Die Studienabschnittsnote ergibt sich
1.
im Studienabschnitt I aus der Summe der Noten für die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erbrachten Leistungsnachweise geteilt durch fünf,
2.
im Studienabschnitt II aus der Summe der Noten für die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erbrachten Leistungsnachweise geteilt durch sieben,
3.
im Studienabschnitt III aus der Summe der Noten für die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erbrachten Leistungsnachweise geteilt durch sechs.
(2) Die Studienabschnittsnote und die Durchschnittsnote der nach § 41 Abs. 2 erbrachten Leistungsnachweise sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.