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FachV-SozVerw
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 07.01.2013
§ 32
Schriftliche Prüfung
1In der schriftlichen Prüfung sind vier Aufgaben von je drei Stunden Dauer zu fertigen, davon drei Aufgaben aus der Fächergruppe Arbeits- und Sozialrecht und eine Aufgabe aus den Fächergruppen Privatrecht und Öffentliches Recht, Verwaltungslehre und Sozial- und Methodenkompetenz. 2Die Aufgaben sollen an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gefertigt werden.