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FachV-SozVerw
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 07.01.2013
§ 49
Prüfungsausschüsse
(1) Das Staatsministerium bestellt für die in § 11 bezeichneten Fachrichtungen je einen Prüfungsausschuss.
(2) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus dem Leiter oder der Leiterin des für das Prüfungswesen zuständigen Referats des Staatsministeriums als vorsitzendem Mitglied, dem Leiter oder der Leiterin des Fachbereichs Sozialverwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern und zwei weiteren Beamten oder Beamtinnen als Beisitzern.
(3) 1Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertretungen. 2Die Stellvertretungen des vorsitzenden Mitglieds und der Fachbereichsleitung sind jeweils fest zugeordnet, die Stellvertretungen der weiteren Mitglieder können sich auch gegenseitig vertreten.
(4) 1Das Staatsministerium bestellt die Mitglieder und deren Stellvertretungen für fünf Jahre. 2Der Fachbereichsleiter oder die Fachbereichsleiterin wird durch den stellvertretenden Fachbereichsleiter oder die stellvertretende Fachbereichsleiterin vertreten. 3Die zu bestellenden Mitglieder und Stellvertretungen müssen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben und über die erforderliche fachliche Qualifikation und persönliche Eignung für die Mitwirkung im Prüfungswesen verfügen. 4Die bestellten Mitglieder und Stellvertretungen können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von ihrem Amt entbunden werden. 5Die Prüfungsausschüsse werden durch die Geschäftsstelle nach § 46 Satz 2 bei ihrer Ausschusstätigkeit unterstützt.
(5) § 29 Abs. 5 und 6 findet entsprechende Anwendung.