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FachV-SozVerw
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 07.01.2013
§ 48
Zulassung zur Qualifikationsprüfung
Zum schriftlichen und mündlichen Teil der Qualifikationsprüfung ist zugelassen, wer das bis dahin vorgeschriebene berufspraktische Studium absolviert, die Studienabschnitte I bis III erfolgreich abgeschlossen und die Diplomarbeit termingerecht eingereicht hat.