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FachV-SozVerw
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 07.01.2013
§ 54
Diplomarbeit
(1) 1Die Diplomarbeit soll zeigen, dass der Prüfling in der Lage ist, ein Problem mit fachlichem Bezug selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. 2Über die abgegebene Diplomarbeit wird ein Fachgespräch von 30 Minuten Dauer geführt, bei dem sich der Prüfling mit seiner Arbeit reflektierend auseinandersetzen soll.
(2) 1Eine von dem Leiter oder der Leiterin der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung, bestimmte Lehrkraft legt das Thema der Diplomarbeit fest und betreut diese. 2Die Themen sowie der Abgabezeitpunkt für die Diplomarbeiten sind am Ende des Studienabschnitts II Teil II festzulegen.
(3) 1Zwei von dem Leiter oder der Leiterin der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung, bestimmte Lehrkräfte haben die schriftliche Diplomarbeit zu begutachten und das Fachgespräch mit dem Prüfling zu führen und beides jeweils mit einer Note zu bewerten; eine dieser Lehrkräfte ist die betreuende Lehrkraft gemäß Abs. 2 Satz 1. 2Die Gesamtnote der Diplomarbeit ergibt sich aus dem dreifach gewichteten Durchschnitt der Noten der schriftlichen Arbeit und dem einfach gewichteten Durchschnitt der Noten des Fachgesprächs geteilt durch vier und wird auf zwei Dezimalstellen errechnet.
(4) Näheres regeln die gemäß § 9 Satz 2 zu erlassenden Ausbildungsrichtlinien.