Inhalt
§ 9
Aufsicht, Ausbildungsrichtlinien, entsprechende Anwendbarkeit
1Die Aufsicht über die gesamte Ausbildung obliegt dem Staatsministerium. 2Es erlässt im Benehmen mit der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung, und der Akademie der Sozialverwaltung Ausbildungsrichtlinien zum Vollzug dieser Verordnung. 3Die Vorschriften dieser Verordnung und der Ausbildungsrichtlinien finden entsprechende Anwendung auf Studierende, die ihr Studium außerhalb des Beamtenverhältnisses absolvieren.