Inhalt
(1) 1Ausbildungsbehörden sind
- 1.
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für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene
- a)
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in der Fachrichtung Staatliche Sozialverwaltung das Zentrum Bayern Familie und Soziales,
- b)
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in der Fachrichtung Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit die Arbeitsgerichte, Sozialgerichte und das Landessozialgericht,
- 2.
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für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene
- a)
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in der Fachrichtung Staatliche Sozialverwaltung das Zentrum Bayern Familie und Soziales, die Sozialgerichte und das Landessozialgericht,
- b)
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in der Fachrichtung Rentenversicherungs- und Versorgungsrecht mit dem Schwerpunkt Rentenversicherung die bayerischen Träger der Deutschen Rentenversicherung,
- c)
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in der Fachrichtung Rentenversicherungs- und Versorgungsrecht mit dem Schwerpunkt Versorgungsrecht die Bayerische Versorgungskammer.
2Das Staatsministerium kann abweichende Regelungen erlassen.
(2) Die Ausbildungsbehörde ist für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung verantwortlich und weist die Beamten und Beamtinnen der Akademie der Sozialverwaltung oder der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung, und den jeweiligen Ausbildungsabschnitten innerhalb der Ausbildungsbehörde zu.