Inhalt
§ 39
Curricularer Rahmenlehrplan
(1) 1Die Ausbildung wird durch einen Curricularen Rahmenlehrplan geregelt. 2Er wird nach Vorgaben des Staatsministeriums von der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung, im Einvernehmen mit den bayerischen Trägern der Deutschen Rentenversicherung, der Bayerischen Versorgungskammer und dem Zentrum Bayern Familie und Soziales erstellt und fortgeführt. 3Der Curriculare Rahmenlehrplan bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums und wird den Beteiligten von der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung, bekannt gegeben.
(2) 1Das Studium gliedert sich in ein aus Studienabschnitten bestehendes Fachstudium und ein aus Ausbildungsabschnitten bestehendes berufspraktisches Studium. 2Der Curriculare Rahmenlehrplan regelt Anzahl, Reihenfolge und Dauer der Ausbildungs- und Studienabschnitte.