Inhalt

FachV-SozVerw
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 07.01.2013
§ 21
Klausuren
(1) 1Während der fachtheoretischen Ausbildung sind folgende Klausuren anzufertigen:
1.
im Fachlehrgang I vier Klausuren aus der Fächergruppe Arbeits- und Sozialrecht und eine Klausur aus den Fächergruppen Privatrecht und Öffentliches Recht und Verwaltungslehre,
2.
im Fachlehrgang II sechs Klausuren aus der Fächergruppe Arbeits- und Sozialrecht und eine Klausur aus den Fächergruppen Privatrecht und Öffentliches Recht, Verwaltungslehre und Sozial- und Methodenkompetenz.
2Die Bearbeitungszeit für diese Klausuren beträgt jeweils drei Stunden.
(2) Ferner ist im Fachlehrgang II eine Klausur mit einer Bearbeitungszeit von eineinhalb Stunden aus den Fächergruppen Privatrecht und Öffentliches Recht, Verwaltungslehre und Sozial- und Methodenkompetenz anzufertigen.
(3) 1Die Klausuren sind unter prüfungsgemäßen Bedingungen zu fertigen. 2Im Fachlehrgang I findet keine Zweitkorrektur statt. 3Wer an einer Klausur aus einem wichtigen Grund nicht teilnehmen kann, hat dies glaubhaft zu machen. 4In diesem Fall ist die Klausur unverzüglich nachzuholen. 5An die Stelle der schriftlichen Nachholarbeit kann auf Anordnung der Akademie der Sozialverwaltung auch ein Prüfungsgespräch von 30 Minuten Dauer treten. 6Es wird von zwei Prüfern oder Prüferinnen durchgeführt, die sich auf eine ganze Prüfungsnote einigen.