Inhalt
§ 57
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, aus dem
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die Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Zahlenwert,
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die Platzziffer mit Angabe der Anzahl aller Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, der Zahl derjenigen, die die Prüfung bestanden haben, und der Zahl der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen mit gleicher Platzziffer,
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die Einzelnoten der schriftlichen Prüfung,
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die Gesamtnote der mündlichen Prüfung,
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die Gesamtnote der Diplomarbeit und
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die Studienabschnittsnote des Studienabschnitts III
zu ersehen sind.
(2) Über die nichtbestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin einen begründeten Bescheid.