Inhalt

FachV-SozVerw
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 07.01.2013
§ 57
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, aus dem
1.
die Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Zahlenwert,
2.
die Platzziffer mit Angabe der Anzahl aller Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, der Zahl derjenigen, die die Prüfung bestanden haben, und der Zahl der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen mit gleicher Platzziffer,
3.
die Einzelnoten der schriftlichen Prüfung,
4.
die Gesamtnote der mündlichen Prüfung,
5.
die Gesamtnote der Diplomarbeit und
6.
die Studienabschnittsnote des Studienabschnitts III
zu ersehen sind.
(2) Über die nichtbestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin einen begründeten Bescheid.