Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
9
Zu Art. 9 (Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme)

9.1

Grundsätzlich ist der Verantwortliche durch Anordnung zur Abwehr der Gefahren zu verpflichten. Nur wenn aus der Sicht des Polizeibeamten der Gefahr durch den Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt werden würde, darf die Polizei durch unmittelbare Tatmaßnahmen selbst oder durch einen Beauftragten die Gefahr abwehren. Die unmittelbare Ausführung kommt daher in Betracht, wenn der Verantwortliche nicht zugegen und nicht rechtzeitig erreichbar ist oder nicht in der Lage ist, die Gefahr rechtzeitig abzuwehren oder nicht willens ist, die Gefahr rechtzeitig abzuwehren und wenn eine vorausgehende Anordnung nicht rechtzeitig zwangsweise durchsetzbar wäre.

9.2

Art. 9 gibt keine Befugnis, einen Dritten als Beauftragten zur Beseitigung der Gefahr heranzuziehen. Eine solche Befugnis kann sich jedoch aus Art. 11 in Verbindung mit Art. 10 ergeben.

9.3

Die nach Art. 7 und Art. 8 Verantwortlichen haften für die Kosten als Gesamtschuldner. Sind Personen nach Art. 7 und Art. 8 nebeneinander verantwortlich, so ist der nach Art. 7 Verantwortliche vorrangig in Anspruch zu nehmen. Der nach Art. 8 Verantwortliche kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der nach Art. 7 Verantwortliche trotz eingehender polizeilicher Ermittlungen nicht festzustellen oder nicht leistungsfähig ist.