Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
2
Zu Art. 2 (Aufgaben der Polizei)

2.1

Art. 2 Abs. 1 bis 3 grenzt den Tätigkeitsbereich der Polizei ab. Außerhalb dieses Tätigkeitsbereiches darf die Polizei nur tätig werden, wenn das eine Rechtsvorschrift ausdrücklich bestimmt. Nach Art. 2 allein kann sich die Zulässigkeit einer polizeilichen Handlung nur bestimmen, wenn diese nicht in fremde Rechte eingreift. Eine Handlung greift dann in fremde Rechte ein, wenn sie gegen den Willen des Betroffenen oder ohne seinen erkennbaren Willen getroffen wird; sie wird in diesem Gesetz als „Maßnahme“ bezeichnet.

2.2

Öffentliche Sicherheit im Sinn des Art. 2 Abs. 1 umfasst die Unversehrtheit des Lebens, der Gesundheit, Ehre, Freiheit und des Vermögens, der Rechtsordnung und der Einrichtungen des Staates und sonstiger Träger von Hoheitsgewalt einschließlich der ungehinderten Ausübung der Hoheitsgewalt.
Öffentliche Ordnung umfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, soweit die Beachtung dieser Regeln nach den herrschenden Auffassungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Gemeinschaftslebens betrachtet wird (vgl. VerfGH 4, 194).
Gefahr im Sinn des Art. 2 Abs. 1 ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt (konkrete Gefahr), aber auch eine Sachlage, aus der nach allgemeiner Lebenserfahrung konkrete Gefahren im Einzelfall entstehen können (abstrakte Gefahr).
Soweit jedoch in den Befugnisvorschriften der Begriff der Gefahr verwendet wird, ist darunter allein die konkrete Gefahr zu verstehen (vgl. Art. 11).

2.3

Die Voraussetzungen für den Schutz privater Rechte nach Art. 2 sind ohne Bedeutung, wenn die Gefahr für private Rechte zugleich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (z.B. Abwehr eines Diebstahls oder Hausfriedensbruchs).

2.4

Hinsichtlich der Vollzugshilfe wird auf die Erläuterung zu den Art. 50 bis 52* hingewiesen.

2.5

Andere Rechtsvorschriften, durch die der Polizei besondere Aufgaben zugewiesen werden, sind insbesondere
§ 131 Abs. 2 Satz 2, § 158 Abs. 1 Satz 1, § 159 Abs. 1, §§ 161 und 163 der Strafprozessordnung
§§ 53 und 57 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 4 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht in Verbindung mit § 47 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Art. 44, 46 BayKJHG
Art. 30 Abs. 1 Satz 2 und Art. 37 Abs. 2 und 3 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes
Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 des Unterbringungsgesetzes
§ 9 Abs. 2, §§ 12, 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2 und 3 des Versammlungsgesetzes in Verbindung mit Art. 7 des Gesetzes zur Ausführung des Versammlungsgesetzes und § 18 Abs. 2 des Versammlungsgesetzes
§ 44 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes und § 23 a des Zivildienstgesetzes
§ 1 Abs. 9 der Verordnung zur Ausführung des Waffengesetzes und § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und des Sprengwesens
§ 26 des Straßenverkehrsgesetzes und §§ 36 und 44 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung
§ 758 Abs. 3 und § 759 der Zivilprozessordnung und § 70 g Abs. 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

2.6

Soweit der Polizei durch andere Rechtsvorschriften Aufgaben zugewiesen sind, richtet sich die Tätigkeit der Polizei nach diesen Spezialvorschriften, soweit nicht Art. 11 Abs. 3 eingreift.

* [Amtl. Anm.:] Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.