Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
26
Zu Art. 26 (Verwahrung)

26.1

Verwahrung im Sinn des Art. 26*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 1 ist die Aufbewahrung einer Sache bei der Polizei oder im Auftrag der Polizei bei einem Dritten oder die Sicherung der Sache vor dem Zugriff Dritter auf andere Weise (z.B. Versiegelung). Art. 26*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 1 ermächtigt die Polizei nicht dazu, einem Dritten die Übernahme der Aufbewahrung zu gebieten; als Rechtsgrundlage für eine solche Anordnung kommt allenfalls Art. 11 in Verbindung mit Art. 10 des Gesetzes in Betracht.

26.2

Die Beschaffenheit einer Sache lässt deren Aufbewahrung bei der Polizei insbesondere dann nicht zu, wenn wegen der Größe oder des Gewichts des Gegenstandes ein Transport undurchführbar ist oder wenn die Sache, um Gefahren oder den Verderb zu verhindern, nur mit besonderen Sicherungsvorkehrungen gelagert werden kann.

26.3

Die Aufbewahrung einer sichergestellten Sache durch Dritte ist insbesondere dann zweckmäßig, wenn der Dritte, jedoch nicht die Polizei über Einrichtungen verfügt, die eine sachgemäße Aufbewahrung gewährleisten (beispielsweise Aufbewahrung von Tieren, verderblichen Gütern).

26.4

Die Bescheinigung nach Art. 26*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 2 Satz 1 soll die Rechtsgrundlage der Sicherstellung und den Zweck der Maßnahme darstellen (z.B. „Beendigung des unerlaubten Besitzes“ [einer Schusswaffe], „Abwendung der Explosionsgefahr“). In der Bescheinigung ist die Sache so genau zu bezeichnen, dass Verwechslungen mit anderen sichergestellten Sachen ausgeschlossen sind.

26.5

Eine Bescheinigung kann insbesondere dann nicht ausgestellt werden, wenn der Betroffene nicht rechtzeitig ermittelt werden kann. Die nach Art. 26*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 2 Satz 2 erforderliche Niederschrift soll die gleichen Angaben wie die Bescheinigung nach Satz 1 enthalten, ferner die Feststellung, warum eine Ausstellung nach Satz 1 nicht möglich war. Unter dem rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt im Sinn des Art. 26*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 2 Satz 3 ist der zum Besitz Berechtigte zu verstehen.

26.6

Die Sorgfaltspflicht der Polizei nach Absatz 3 Satz 1 besteht auch dann, wenn die Polizei die Sache durch einen Dritten verwahren lässt, sofern diese Art der Verwahrung nicht auf Verlangen des Berechtigten gewählt worden ist. Unter Wertminderung im Sinn des Absatzes 3 Satz 1 sind nur Beeinträchtigungen zu verstehen, die die Substanz der Sache angreifen. Veränderungen, die den Marktwert betreffen, bleiben außer Betracht. Die Pflicht, Wertminderungen vorzubeugen, erstreckt sich insbesondere auf sachgerechte Lagerung, Wartung und Pflege und auf den Schutz gegen Beeinträchtigungen durch Dritte. Außergewöhnliche Schutzmaßnahmen und Maßnahmen, deren Kosten den Wert der Sache übersteigen, sind nicht erforderlich. Die Pflege der Sache kann dem Betroffenen selbst oder einem von ihm Beauftragten überlassen werden, wenn der Zweck der Sicherstellung das zulässt.