Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
47
Zu Art. 47 (Errichtungsanordnung für Dateien)

47.1

Für den erstmaligen Einsatz von automatisierten Verfahren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, sind in einer Errichtungsanordnung die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 genannten inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Datei festzulegen. Automatisierte Verfahren sind solche, in denen wesentliche Verfahrensschritte (z.B. Erfassung, Speicherung, Übermittlung, Veränderung) für einen bestimmten polizeilichen Aufgabenbereich (z.B. Vorgangsverwaltung, Ermittlungsunterstützung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung) mit Hilfe programmgesteuerter Geräte ablaufen.

47.2

Die Errichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern. Hat das Staatsministerium des Innern dem erstmaligen Einsatz für einen bestimmten Aufgabenbereich zugestimmt, so kann es andere Polizeidienststellen ermächtigen, im Rahmen der ergangenen Errichtungsordnung Dateien selbst einzurichten.

47.3

Neben der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern ist eine datenschutzrechtliche Freigabe nach Art. 26 Abs. 2 BayDSG nicht erforderlich.

47.4

Die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung ihrer Dateien hat die speichernde Stelle eigenverantwortlich in angemessenen Abständen zu prüfen.