Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
21
Zu Art. 21 (Durchsuchung von Personen)

21.1

Die Durchsuchung nach Art. 21* beschränkt sich auf die Suche nach Sachen, die sich in den Kleidern des Betroffenen oder an seinem Körper befinden könnten. Auch in der Mundhöhle und in den Ohren kann erforderlichenfalls nachgeschaut werden. Die Suche nach Gegenständen im Innern des Körpers einschließlich der nicht ohne weiteres zugänglichen sonstigen Körperöffnungen wird als körperliche Untersuchung nicht von Art. 21 erfasst (vgl. §§ 81 a, 81 c StPO).

21.2 Zu Art. 21 Abs. 1

21.2.1

Art. 21*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 1 Nr. 1 setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene eine bestimmte Sache in seinen Kleidern oder an seinem Körper trägt und dass die Sicherstellung dieser Sache durch die Polizei erforderlich ist, um
eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Art. 25*

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Nr. 1) oder
die missbräuchliche Verwendung dieser Sache durch eine festgehaltene Person zu verhindern (Art. 25*

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Nr. 3)
den Eigentümer vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen (Art. 25*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Nr. 2).
Bloße Vermutungen reichen für eine Durchsuchung nach Absatz 1 nicht aus.

21.2.2

Die Durchsuchung hilfloser Personen nach Absatz 1 Nr. 2 beschränkt sich nach dem Zweck der Maßnahme auf die Suche nach Identitätspapieren oder -hinweisen, um gegebenenfalls Angehörige benachrichtigen zu können, und auf die Suche nach Unfallausweisen und auf Hinweise für den Grund des körperlichen Zustandes, um dem Hilflosen zweckmäßigen Beistand leisten zu können.

21.2.3

Die Durchsuchung in den Fällen des Absatz 1 Nr. 3 und 4 muss sich an dem Zweck der Maßnahme orientieren; Zweck der Maßnahme ist die Feststellung von Sachen, die sichergestellt werden können, an den in Art. 13*

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Abs. 1 Nr. 2 genannten Orten auch die Erlangung von Hinweisen auf die Verabredung, Vorbereitung oder Begehung von Straftaten; die Durchsuchung darf in letzteren Fällen angeordnet werden, ohne dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der einzelne Betroffene solche Sachen bei sich führt. Voraussetzung bei Nummer 4, soweit er sich auf Objekte nach Art. 13*

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Abs. 1 Nr. 3 bezieht, sind jedoch Anhaltspunkte dafür, dass Straftaten bevorstehen, die sich gegen ein Objekt oder gegen Personen richten, die sich darin oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhalten.

21.3

Die Durchsuchung nach Absatz 2 dient der Eigensicherung der Beamten und dem Schutz Dritter, beispielsweise von Personen, mit denen zusammen der Betroffene im Gewahrsam zu halten ist. Sie ist zulässig, wenn die Identität der Betroffenen nach Art. 13* oder anderen Rechtsvorschriften (insbesondere § 111, 163 b StPO) festgestellt werden soll oder der Betroffene nach Art. 13*

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Abs. 2 Satz 3 oder anderen Rechtsvorschriften (insbesondere solchen der StPO) festgehalten werden kann und wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, dass diese Person Leib oder Leben von Polizeibeamten oder Dritten mit Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen oder Explosivmitteln gefährden könnte.

21.4

Bei einer Durchsuchung aufgefundene Gegenstände sind dem Betroffenen zu belassen, wenn sie weder sichergestellt (Art. 25*), noch beschlagnahmt (§§ 94 ff. Strafprozessordnung) oder nach Art. 19*

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Absatz 3 Satz 3 einbehalten werden dürfen.

21.5

Leibesgefahr im Sinn des Absatzes 3 ist nur die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des Beamten oder eines Dritten.

* [Amtl. Anm.:] Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.