Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
36
Zu Art. 36 (Polizeiliche Beobachtung)

36.1

Im Gegensatz zur gezielten Beobachtung einer verdächtigen Person (Observation) stellt die polizeiliche Beobachtung ein Zusammentragen von polizeilichen Zufallserkenntnissen über das Antreffen einer Person dar.

36.2

Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung kommt insbesondere beim Verdacht von Rauschgift-, Waffen-, Falschgeld- und Eigentumsdelikten sowie bei kriminellen Vereinigungen und im Bereich des Terrorismus in Betracht. Dies gilt auch für Straftaten nach § 129 a Abs. 3 und § 138 Abs. 2 StGB.

36.3

Die Annahme, dass die auszuschreibende Person Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, muss sich auf Tatsachen stützen können. Vermutungen oder die kriminalpolizeiliche Erfahrung reichen für die nach Abs. 1 Nr. 2 erforderliche Prognoseentscheidung nicht aus.

36.4

Absatz 2 gewährt die Befugnis, Erkenntnisse über das Antreffen der ausgeschriebenen Person sowie über Kontakt- und Begleitpersonen (vgl. Nr. 33.6) und über mitgeführte Sachen der zu beobachtenden Person an die ausschreibende Polizeidienststelle zu übermitteln.

36.5

Die Anordnung des Dienststellenleiters ist aktenkundig zu machen und auf höchstens ein Jahr zu befristen. Eine erneute Anordnung ist möglich, wenn eine Verlängerung der Laufzeit zur polizeilichen Aufgabenerfüllung notwendig ist. Eine Delegation entsprechend Art. 33 Abs. 5 Satz 3 ist nicht vorgesehen.

36.6

Wenn die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vorliegen, ist die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung unverzüglich zu löschen.