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Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
25
Zu Art. 25 (Sicherstellung)

25.1

Art. 25 * gilt nicht für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

25.2

Sicherstellung im Sinn des Art. 25* ist die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses durch Sicherstellungsanordnung und deren Vollzug durch Realakt. In der Regel wird das Verwahrungsverhältnis dadurch begründet, dass dem Inhaber die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache entzogen wird. Die Sicherstellung einer Sache, über die niemand die tatsächliche Verfügungsgewalt ausübt, geschieht dadurch, dass die Sache in Besitz genommen wird.

25.3

Wegen des Begriffs der gegenwärtigen Gefahr (Art. 25*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Nr. 1) wird auf Nummer 10.2 verwiesen.
Die Gefahr kann ausgehen
von der Sache selbst (Beschaffenheit oder Lage im Raum),
vom Zustand des Besitzers (körperlicher Zustand, Stand der Persönlichkeitsentwicklung),
von der Absicht des Besitzers (Sache als Werkzeug oder Gegenstand eines die Gefahr begründenden Verhaltens).
Eine Sicherstellung nach Art. 25*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Nr. 1 kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
sich Schusswaffen oder Explosivmittel im Besitz Nichtsachkundiger befinden,
Giftmüll unsachgemäß gelagert wird,
jemand eine Sache besitzt, mit der eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen werden soll oder begangen wird,
jemand durch den Besitz einer Sache den Tatbestand einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verwirklicht.
Die Sicherstellung eines Kraftfahrzeugs kann nach Art. 25*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Nr. 1 zulässig sein, wenn
es verbotswidrig abgestellt ist und den Verkehr behindert oder gefährdet und der Verantwortliche nicht erreichbar oder nicht willens ist, das Fahrzeug wegzuschaffen und ein geeigneter Abstellplatz auf öffentlichem Straßengrund nicht vorhanden ist,
es als Unfallfahrzeug ein Verkehrshindernis darstellt und der Verantwortliche nicht willens oder nicht in der Lage ist, das Fahrzeug zu beseitigen,
das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist, nicht zugelassen ist oder keine Betriebserlaubnis besitzt, wenn nur auf diese Weise Gefahren oder wesentliche Belästigungen für die Allgemeinheit verhindert werden können,
das Fahren durch einen Fahruntüchtigen nicht auf andere Weise, z.B. durch Sicherstellung der Fahrzeugpapiere oder des Zündschlüssels, verhindert werden kann.
Ist das Abschleppen eines Fahrzeugs erforderlich, sind die Voraussetzungen zur Sicherstellung jedoch nicht gegeben, so kommt als Rechtsgrundlage für das Abschleppen Art. 11 in Betracht.

25.4

Die Anwendung des Art. 25*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Nr. 2 kann in Betracht kommen, wenn
eine Hausbesetzung droht,
eine wertvolle Sache dem direkten Zugriff Dritter ungeschützt ausgesetzt ist,
ein Tier entlaufen ist.

25.5

Art. 25*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Nr. 3 setzt voraus, dass der Betroffene tatsächlich festgehalten wird und dass die Sache geeignet ist, zu einer in den Buchstaben a bis d bezeichneten Tätigkeiten verwendet zu werden. Insbesondere kommen für die Sicherstellung Waffen und Werkzeuge jeder Art, auch Gürtel, Nadeln, Rasierklingen, Ausweispapiere und Geld in Betracht. Dass eine in den Buchstaben a bis d bezeichnete Gefahr konkret vorliegt, ist nicht erforderlich.

* [Amtl. Anm.:] Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.